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Statuten des Fanclub Grün-Weiss Favoriten
1. Name des Fanclub
Der Fanclub führt den Namen:
Fanclub Grün-Weiss Favoriten
2. Sitz der Fanclub.
Der Fanclub hat seinen Sitz:
1100 Wien
3. Zweck des Fanclub.
Der Fanclub, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
die Sk Rapid Wien bei ihren Auftritten und Veranstaltungen zu unterstützen.
4. Mittel zur Erreichung des Zweckes.
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:
a) durch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder;
b) durch Sponsoren
c) durch Fanartikel Verkauf
5. Aufnahme in den Fanclub.
Der Aufnahmewerber hat sich beim Fanclubvorstand zu melden, welcher
berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen
diese Ablehnung ist nicht statthaft.
6. Pflichten und Rechte der Mitglieder.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, die
Fanbekleidung bei Fanveranstaltungen zu tragen, an den Fantreffen teil
zunehmen und die Interessen des Fanclub nach Kräften zu fördern. Jedes
Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
Jedem Mitglied steht das Stimmrecht zu.
7. Austritt und Ausschluss aus dem Fanclub.
Der Austritt aus dem Fanclub steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende
vierwöchige Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den
Fanclubzweck schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Gegen den vom
Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Berufung nicht zulässig.
8. Verwendung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen.
Vom eingezahlten Kapital werden Fanreisen finanziell unterstützt sowie
Fanaccessoires (Fahne,…) gekauft. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages an
einem Mitglied ist in jeden Fall ausgeschlossen.
9. Verwaltung des Fanclub.
Die Verwaltung des Fanclub wird besorgt durch:
a) den Vorstand;
b) das Schiedsgericht;
c) die Generalversammlung;
d) die Rechnungsprüfer.
10. Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in,
dem/der Kassier/in und wird von der Generalversammlung auf eine
Funktionsdauer von einen Jahr gewählt. Für den Fall des Ausscheidens eines
gewählten Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied
mit Funktionsdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung
kooptieren.
Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
11. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes.
Dem Vorstand obliegt:
a) die Verwaltung der Einnahmen;
b) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder;
c) die Bestimmung der organisierten Fanreisen;
d) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung;
e) die Erledigung aller Fanclubangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und zwei
davon anwesend sind. Der Vorstand wird vom/ von der Vorsitzenden oder
dem/der Schriftführer/in schriftlich oder mündlich einberufen. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende.
12. Agenden des Vorstandes.
Der/die Vorsitzende und in dessen Verhinderung der/die Schriftführer/in vertritt
den Fanclub nach außen gegenüber Behörden und bei Abschluss von
Rechtsgeschäften – gegenüber Geldinstituten kann der Fanclub nur durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertrete werden; er/sie vollzieht die Beschlüsse
der Generalversammlung und des Vorstandes; er/sie beruft die Sitzungen des
Vorstandes ein und führt in diesen sowie in der Generalversammlung den Vorsitz.
Der/die Schriftführer/in verfasst die Generalversammlungs- und
Sitzungsprotokolle, sowie die Vereinskorrespondenz und führt auch das
Fanclubarchiv.
Der/die Schriftführer/in fertigt die von ihm/ihr verfassten Protokolle,
Schriftstücke, Bekanntmachungen neben dem/der Vorsitzenden als Bestätigung
der Richtigkeit der Ausfertigung.
Der/die Kassier/in besorgt das Inkasso von den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen
Einnahmen und bezahlt Zuschüsse bei den Fanreisen und verkauften
Fanaccessoires. Er/sie hat auch kollektive Zeichnungsberechtigung auf
Fanclubkonten mit dem/der Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in.
13. Schiedsgericht.
In allen Streitigkeiten aus dem Fanclubverhältnis, sowohl zwischen dem
Vorstande und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen dem Vorstande und
den letzteren untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das
Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein
Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt, welche ein drittes Vereinsmitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen. Wählt der Kläger keinen
Schiedsrichter, so gilt die Streitsache als unwiderlegbar erledigt. Wählt der
Beklagte keinen Schiedsrichter, so gilt der Streitgegenstand als unwiderlegbar
anerkannt.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein,
nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des/der Vorsitzenden eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das
Schiedsurteil ist Fanclubintern endgültig.
14. Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben.
Die ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre statt und muss
wenigstens 14 Tage früher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge
sind 8 Tage vor der Generalversammlung bei dem Vorstande schriftlich einzubringen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Die Wahl und Enthebung des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer,
die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen;
b) Gegebenenfalls die Bestimmung der Beitrittsgebühr und der Beiträge der Mitglieder;
c) Die Änderung der Statuten;
d) Die Auflösung des Fanclub;
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung hierüber;
f) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen,
wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der
Tagesordnung bei dem Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem
Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen.
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht anwesend, so wird eine
Halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.
15. Rechnungsprüfer.
Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf ein
Jahr gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der
Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.
16. Auflösung des Vereines.
a) Die Auflösung des Fanclub kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Fanclubvermögen vorhanden
ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine
Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Fanclubvermögen zu übertragen hat.
c) Der Fanclub ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weiniger als sechs
Mitglieder zählt oder die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit in einer hiezu
eigens bestimmten Generalversammlung beschlossen wird.
Für jeden Fall der Auflösung des Fanclub ist eventuell vorhandenes
Fanclubvermögen durch einen zu bestellenden Liquidator gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden.
d) Die Auflösung des Fanclub ist an die Sk Rapid Wien zu melden.