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Statuten des Fanclub Grün-Weiss Favoriten

 

 1. Name des Fanclub

 Der Fanclub führt den Namen:

Fanclub Grün-Weiss Favoriten

 2. Sitz der Fanclub.

 Der Fanclub hat seinen Sitz:

1100 Wien

 3. Zweck des Fanclub.

 Der Fanclub, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 die Sk Rapid Wien bei ihren Auftritten und Veranstaltungen zu unterstützen.

 4. Mittel zur Erreichung des Zweckes.

 Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:

 a) durch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder;

b) durch Sponsoren

c) durch Fanartikel Verkauf

 5. Aufnahme in den Fanclub.

 Der Aufnahmewerber hat sich beim Fanclubvorstand zu melden, welcher

berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen

diese Ablehnung ist nicht statthaft.

 6. Pflichten und Rechte der Mitglieder.

 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, die

Fanbekleidung bei Fanveranstaltungen zu tragen, an den Fantreffen teil

zunehmen und die Interessen des Fanclub nach Kräften zu fördern. Jedes

Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

Jedem Mitglied steht das Stimmrecht zu.

 7. Austritt und Ausschluss aus dem Fanclub.

 Der Austritt aus dem Fanclub steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende

vierwöchige Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den

Fanclubzweck schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Gegen den vom

Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Berufung nicht zulässig.

 8. Verwendung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen.

Vom eingezahlten Kapital werden Fanreisen finanziell unterstützt sowie

Fanaccessoires (Fahne,…) gekauft. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages an

einem Mitglied ist in jeden Fall ausgeschlossen.

 9. Verwaltung des Fanclub.

 Die Verwaltung des Fanclub wird besorgt durch:

a) den Vorstand;

b) das Schiedsgericht;

c) die Generalversammlung;

d) die Rechnungsprüfer.

 10. Vorstand.

 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in,

dem/der Kassier/in und wird von der Generalversammlung auf eine

Funktionsdauer von einen Jahr gewählt. Für den Fall des Ausscheidens eines

gewählten Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied

mit Funktionsdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung

kooptieren.

Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

 11. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes.

 Dem Vorstand obliegt:

 a) die Verwaltung der Einnahmen;

b) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder;

c) die Bestimmung der organisierten Fanreisen;

d) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen

Generalversammlung;

e) die Erledigung aller Fanclubangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der

Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und zwei

davon anwesend sind. Der Vorstand wird vom/ von der Vorsitzenden oder

dem/der Schriftführer/in schriftlich oder mündlich einberufen. Er fasst seine

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des/der Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende.

 12. Agenden des Vorstandes.

 Der/die Vorsitzende und in dessen Verhinderung der/die Schriftführer/in vertritt

den Fanclub nach außen gegenüber Behörden und bei Abschluss von

Rechtsgeschäften – gegenüber Geldinstituten kann der Fanclub nur durch zwei

Vorstandsmitglieder gemeinsam vertrete werden; er/sie vollzieht die Beschlüsse

der Generalversammlung und des Vorstandes; er/sie beruft die Sitzungen des

Vorstandes ein und führt in diesen sowie in der Generalversammlung den Vorsitz.

Der/die Schriftführer/in verfasst die Generalversammlungs- und

Sitzungsprotokolle, sowie die Vereinskorrespondenz und führt auch das

Fanclubarchiv.

Der/die Schriftführer/in fertigt die von ihm/ihr verfassten Protokolle,

Schriftstücke, Bekanntmachungen neben dem/der Vorsitzenden als Bestätigung

der Richtigkeit der Ausfertigung.

Der/die Kassier/in besorgt das Inkasso von den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen

Einnahmen und bezahlt Zuschüsse bei den Fanreisen und verkauften

Fanaccessoires. Er/sie hat auch kollektive Zeichnungsberechtigung auf

Fanclubkonten mit dem/der Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in.

 13. Schiedsgericht.

 In allen Streitigkeiten aus dem Fanclubverhältnis, sowohl zwischen dem

Vorstande und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen dem Vorstande und

den letzteren untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das

Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein

Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt, welche ein drittes Vereinsmitglied

zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen. Wählt der Kläger keinen

Schiedsrichter, so gilt die Streitsache als unwiderlegbar erledigt. Wählt der

Beklagte keinen Schiedsrichter, so gilt der Streitgegenstand als unwiderlegbar

anerkannt.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein,

nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des/der Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des/der Vorsitzenden eine Einigung

nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das

Schiedsurteil ist Fanclubintern endgültig.

 14. Generalversammlung, Obliegenheiten und Geschäftsordnung derselben.

 Die ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre statt und muss

wenigstens 14 Tage früher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge

sind 8 Tage vor der Generalversammlung bei dem Vorstande schriftlich einzubringen.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a) Die Wahl und Enthebung des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer,

die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen;

b) Gegebenenfalls die Bestimmung der Beitrittsgebühr und der Beiträge der Mitglieder;

c) Die Änderung der Statuten;

d) Die Auflösung des Fanclub;

e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung hierüber;

f) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen,

wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der

Tagesordnung bei dem Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem

Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monates einzuberufen.

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der

Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl nicht anwesend, so wird eine

Halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung

einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

 15. Rechnungsprüfer.

Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf ein

Jahr gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die

Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der

Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.

 16. Auflösung des Vereines.

 a) Die Auflösung des Fanclub kann nur in einer Generalversammlung und nur

mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

b) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Fanclubvermögen vorhanden

ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine

Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu

fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Fanclubvermögen zu übertragen hat.

c) Der Fanclub ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weiniger als sechs

Mitglieder zählt oder die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit in einer hiezu

eigens bestimmten Generalversammlung beschlossen wird.

Für jeden Fall der Auflösung des Fanclub ist eventuell vorhandenes

Fanclubvermögen durch einen zu bestellenden Liquidator gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden.

d) Die Auflösung des Fanclub ist an die Sk Rapid Wien zu melden.